Heid & Partner Rechtsanwälte verstärken ab 1. Jänner 2022 das Bau-Team

 

Mit Anfang des neuen Jahres holen Heid und Partner Rechtsanwälte Severin Plattner, bisher Rechtsanwalt bei Fellner Wratzfeld Rechtsanwälte, an Bord und verstärken damit ihr Team durch einen weiteren Experten im Bereich des Bau- und Wirtschaftsrechts.

Stephan Heid, Senior Partner, freut sich, „dass wir mit Severin Plattner einen erfahrenen Experten für Immobilienprojekte und Konfliktlösung gefunden haben, der vernetzt denkt und über Rechtsgebiete hinweg arbeitet. Er wird in der Kanzlei Bauprojekte vorantreiben und gemeinsam mit uns die rechtliche Projektsteuerung weiterentwickeln.“

Severin Plattner ergänzt dabei das Kanzleiportfolio in der außergerichtlichen und gerichtlichen Konfliktlösung. Er ist seit vielen Jahren Experte im Bereich des Baurechts samt Claim- und Anti-Claim-Management. Heid und Partner Rechtsanwälte bauen mit Severin Plattner damit ihre One-Stop-Shop Beratung bei Immobilien- und Bauprojekten aus.

„Im Wirtschaftsleben und insbesondere bei Immobilienprojekten benötigen Mandanten Rechtssicherheit und durchdachte Verträge. Aber auch im Fall eines Konflikts und unterschiedlicher Standpunkte der Vertragspartner wünschen Mandanten eine klare und verständliche Beratung, um Erfolgsaussichten einschätzen, Lösungen finden und Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu können. Heid & Partner Rechtsanwälte stehen bekanntlich für innovative Rechtsberatung und nachhaltige Lösungen. Es freut mich daher besonders, die führende Vergaberechtskanzlei mitgestalten und das Angebot vergrößern zu können.“, sagt Severin Plattner, der bereits auf eine Vielzahl erfolgreicher Zivil- und Bauprozesse in seiner Karriere zurückblicken kann.

Heid & Partner Rechtsanwälte wachsen aus den eigenen Reihen

 

Mitte Dezember wurde Nina Hattinger als Rechtsanwältin angelobt und verstärkt damit das Anwalts-Team von Heid und Partner Rechtsanwälte im Bereich des Vergabe- und Wirtschaftsrechts.

Stephan Heid, Senior Partner, „sieht in diesem Wachstum aus den eigenen Reihen die Bestätigung für ein erfolgreiches Team-Building und für ein Umfeld, das es Mitarbeiter:innen ermöglicht, sich kontinuierlich weiterzuentwickeln. Nina Hattinger arbeitet bereits seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn in unserer Kanzlei im Vergabe- und Nachhaltigkeitsrecht und hat nebenbei zusätzliche Expertise durch die Absolvierung eines Masterstudiums im Bereich Transport und Logistik erworben. Seit einigen Jahren arbeitet sie darüber hinaus in unserem Baurechtsteam an vorderster Front bei der Entwicklung und Begleitung von alternativen Partnerschaftsmodellen. Wir freuen uns, einer derart versierten Anwältin auch weiterhin ein attraktives berufliches Umfeld bieten zu können.“

Nina Hattinger wird auch weiterhin vor allem in den Branchen Planen und Bauen, Gesundheit sowie Mobilität tätig sein. Sie wird daneben zusätzlich ihre Funktion in der Netzwerkgruppe „Junge VergabejuristInnen“ des ÖWAV ausüben sowie wissenschaftlich zu den Themen Vergaberecht und Compliance publizieren.

„Das Vergaberecht, das als dynamisches Rechtsgebiet auch in seiner praktischen Umsetzung immer wieder abwechslungsreich ist, hat aufgrund seiner unterschiedlichen Einsatzbereiche immer schon einen Reiz auf mich ausgeübt. Ich freue mich daher sehr, meine bisherige Tätigkeit in der Kanzlei Heid & Partner Rechtsanwälte zukünftig als Rechtsanwältin fortsetzen zu können und weiterhin – gemeinsam mit einem kompetenten und verlässlichen Team – an innovativen und herausfordernden Projekten mitwirken zu dürfen.“

 

Elektronisches Wahladministrationssystem (eWas)

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Die Österreichische Hochschüler_innenschaft (in der Folge „ÖH“) übernimmt seit Jahren eine Vorreiterrolle im Bereich der Durchführung elektronischer Wahlen in Österreich. Für diese ist neben einem elektronischen Wahlsystem zur Stimmabgabe der Wahlberechtigten auch ein elektronisches Wahladministrationssystem (in der Folge „eWAS“) – insbesondere zur administrativen Unterstützung und Abwicklung einer solchen Wahl – erforderlich.

Die ÖH hat nunmehr in Aussicht genommen, bis zu den nächsten ÖH-Wahlen im Frühjahr 2023 ein eigenständiges eWAS zu entwickeln und in Betrieb zu nehmen. Das System soll dabei nicht nur die Wahlkommission der ÖH bei ihren administrativen und organisatorischen Aufgaben entlasten, sondern auch den technischen Weg für eine elektronische Stimmabgabe (E-Voting) ebnen.

Um dies für die ÖH zu realisieren führt Heid und Partner nun eine transparente Markterkundung sowie ein neues und innovatives IKT Vergabeverfahren unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien durch („Green-IT“). Die vorgelagerte Markterkundung dient dabei vor allem dazu, durch fachliche Befragung des Marktes Ideen und Lösungsansätze für die technisch-fachliche Umsetzung des eWAS zu finden und den Markt von Anfang an in den Beschaffungsprozess miteinzubinden.

Nachhaltige Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) unter Einhaltung von gewissen (Mindest-)Arbeits- und Sozialstandards innerhalb der globalen Lieferkette

 

Das deutsche Beschaffungsamt des BMI, Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung hat in gemeinsamer Zusammenarbeit mit dem Digitalverband Bitkom eine aktualisierte Verpflichtungserklärung sowie die zugehörige Handreichung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung auf seiner Website veröffentlicht. Die neue Verpflichtungserklärung soll zukünftig von Auftragnehmern unterfertigt werden, um effektiv Maßnahmen zur Gewährleistung sozialer Nachhaltigkeit bei IKT Beschaffungen verpflichtend und überprüfbar in Ausschreibungen zu implementieren.

Österreich hat als Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation „International Labour Organisation (ILO)“ ebenfalls alle 8 Kernarbeitsnormen und 54 weitere Übereinkommen unterzeichnet, wovon 43 heute in Kraft sind. Die Einhaltung dieser ILO-Normen bildet auch die zentrale Verpflichtung des Auftragnehmers in der vom ihm unterfertigten Verpflichtungserklärung.

Ein öffentlicher Auftraggeber hat bei der Ausgestaltung dieser Verpflichtungserklärung ein Wahlrecht, welche ILO Norm er in die Erklärung mitaufnehmen möchte (zB Arbeitszeitbegrenzung, Arbeitsschutz). Bei der Festlegung der konkreten Normen ist jedoch zu beachten, dass diese in einem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen müssen. Der Bieter hat die Verpflichtungserklärung im Zuge des Vergabeverfahrens sodann zu unterfertigen und dem Angebot beizulegen um damit zu erklären, dass er die festgelegten ILO-Normen bei Ausführung des Auftrages einhalten werde. Der hier dargestellte Weg zur Verpflichtung des Auftragnehmers ist somit als vertragliche Anforderung bzw Zusatzvereinbarung zum Leistungsvertrag – und nicht als eignungsrelevantes Kriterium – ausgestaltet.

Um die angestrebte nachhaltige Wirkung nicht nur beim unmittelbaren Vertragspartner selbst, sondern innerhalb der gesamten (globalen) Produktionskette sicherzustellen, ist es weiters erforderlich, dass der Auftragnehmer auch dafür Sorge trägt, dass die von ihm eingegangenen Verpflichtungen auch auf die weiteren an der Auftragsausführung beteiligten Unternehmen überbunden werden. Hierfür hat es sich in der Praxis bewährt, die gesamte Lieferkette des Auftragnehmers in eine Endproduktionsstätte sowie die einzelnen (direkten) Zulieferbetriebe zu unterteilen.

Bei der Festlegung und Definition der einzelnen Stufen einer Lieferkette ist vom öffentlichen Auftraggeber insbesondere darauf zu achten, dass die direkte Zuliefereigenschaft eines Unternehmens nicht bereits dadurch entfällt, dass vom Auftragnehmer ein Unternehmen mit ausschließlicher Händlerfunktion zwischengeschaltet wird. Es sind daher bereits im Vorfeld Regelungen zu treffen, die zB einen Distributor von Handelsware oder eine Betriebsstätte, die ausschließlich die Veredelung oder Vorkonfiguration eines fertigen Produktes vornimmt als Beteiligte einer Lieferkette ausdrücklich ausnehmen. Da somit der Aufwand für den Auftragnehmer mit jeder weiteren Stufe stark zunimmt, ist weiters dazu anzuraten, dass erst bei Großaufträgen (zB ab EUR 50 Mio) alle Stufen der Lieferkette mit in die Verpflichtungserklärung einbezogen werden. Es dürfte daher in der Praxis bei den meisten „kleineren“ Ausschreibungen ausreichend sein – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit – die verpflichtende Umsetzung der sozialen Anforderungen nur für die ersten beiden Stufen der Lieferkette festzulegen.

Sollten die festgelegten Verpflichtungen bzw die arbeits- und sozialrechtlichen Standards jedoch vom Auftragnehmer (oder einer seiner Zulieferer) nicht eingehalten werden, so kann vom Auftraggeber wahlweise ein Kündigungsrecht und/oder eine Vertragsstrafe für den Auftragnehmer im Vertrag vorgesehen werden.

Der hier skizzierte Weg aus Deutschland einer nachhaltigen Beschaffung zeigt somit sehr gut, dass es für die öffentliche Hand leicht möglich ist, die Einhaltung von gewissen (Mindest-)Arbeits- und Sozialstandards sogar innerhalb einer Lieferkette sicherzustellen. Die Implementierung der dargestellten Verpflichtungserklärung auf Basis des deutschen Modells, würde somit auch in Österreich eine gangbare und gute Lösung darstellen, Unternehmen verstärkt dazu anzuhalten, ihre Produktion im Hinblick auf die Einhaltung bestimmter sozialer Kriterien noch weiter zu verbessern.

Stephan Heid beim Handelsblatt & Best-Lawyers-Ranking-2021 in der Kategorie „Beste Anwälte im Öffentlichen Wirtschaftsrecht“ erneut ausgezeichnet

In der Kategorie „Österreichs beste Anwälte 2021“ nennt das Handelsblatt-Ranking in Kooperation mit „Best Lawyers“ Dr. Stephan Heid erneut in den Kategorien „Beste Anwälte im Öffentlichen Wirtschaftsrecht“ und „Beste Anwälte im Vergaberecht“.

Das Best Lawyers-Ranking des etablierten US-Verlags Best Lawyers wird auf Grundlage einer Peer-to-Peer-Umfrage erstellt. Die Liste Österreichs Bester Anwälte 2021 wird vom Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers herausgegeben. Best Lawyers gehört zu den ältesten Anwalts-Ranglisten und findet bei Mandanten wie Juristen breite Beachtung. Je nach Rechtsgebiet wurden in der vom Handelsblatt durchgeführten Befragung die besten Anwälte in den Regionen Österreich, Deutschland und Schweiz ermittelt.

Das Team für die neue „Zeitschrift für Nachhaltigkeitsrecht“ steht: Heid & Partner sind als Herausgeber und im Beirat mit dabei

Das neue Medium im Nachhaltigkeitsrecht geht in die Zielgerade: Im März 2021 erscheint im Verlag Österreich: „Nachhaltigkeitsrecht (NR) – Zeitschrift für das Recht der nachhaltigen Entwicklung“!

Sustainable Development Goals, Green Deal und Klimaneutralität stellen Unternehmer und Institutionen vor neue komplexe rechtliche Herausforderungen. Die NR ist die erste juristische Fachzeitschrift im deutschsprachigen Raum, die sich umfassend mit diesen Entwicklungen auseinandersetzt. Unsere Partner Berthold Lindner und Berthold Hofbauer haben gemeinsam mit Markus P. Beham (Universität Passau) die „NR“ erfolgreich aus der Taufe gehoben und stehen dieser als gesamtverantwortliche Herausgeber vor.

Die Fachzeitschrift wird zudem unterstützt von einem hochkarätig wissenschaftlichen Beirat aus deutschen und österreichischen Mitgliedern: Neben unserem Partner Stephan Heid begleiten somit unter anderem Univ.-Prof. Dr. Meinrad Handstanger (Universität Graz, VwGH), Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer (JKU Linz, VfGH), Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek (WU Wien, VfGH) und Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler (Universität Wien) die Fachzeitschrift.

Neue Hoffnung für die Präklusion? – Totgesagte leben länger

Der Verlust der Parteistellung bei Unterlassung von Einwendungen ist ein zentrales Element in österreichischen Anlagengenehmigungsverfahren. Diese Regelung ist durch die Aarhus- Konvention ins Wanken geraten. Von vielen wurde bereits ein Ende der Präklusion prophezeit. Zu Unrecht, wie ein aktuelles EuGH-Urteil zeigt.

Im Genehmigungsverfahren für Anlagen (etwa Windkraftwerke, Stromleitungen, Straßen oder Abfallverbrennungsanlagen) stehen sich oft widerstreitende Interessen gegenüber. Während die Antragsteller ein Projekt verwirklichen wollen, haben Nachbarn des Vorhabens oft Bedenken etwa wegen Lärms. Rechtlich ist eine Beurteilung dieser widerstreitenden Interessen geboten. Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass dadurch Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen vermieden werden, nur dann ist eine Genehmigung möglich. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt in Verfahren, wo potentiell Beeinträchtigte Parteistellung haben.

Um die Verfahren überschaubar zu halten, verlangt der Gesetzgeber jedoch eine Mitwirkung der Nachbarn. Kam es vereinfacht dargestellt zu einer Kundmachung des Verfahren, müssen die Parteien des Verfahrens Bedenken gegen den Antrag (sogenannte Einwendungen) erheben, ansonsten verlieren sie ihre Parteistellung und damit auch das Recht eine Genehmigung zu bekämpfen.

Durch die Aarhus-Konvention wurde dieses System jedoch durcheinander gewirbelt, indem sie der Öffentlichkeit unter anderem umfassende Beteiligungsrechte in Entscheidungsprozessen einräumte. Neben der Schaffung von Beschwerderechten für Umweltschutzorganisationen (NGOs) wurde in mehreren Judikaten letztlich auch die Präklusion in der in Österreich geltenden Form als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt. Dabei blieb aber die Tür für eine mögliche Präklusion stets einen Spalt offen.

Das nächste Kapitel wurde nun mit dem Urteil vom 14.1.2020, Rs C-826/18 (Stichting ua) aufgeschlagen. Gegenstand dieses Vorabentscheidungsverfahrens war die Errichtung eines Schweinestalls. Die niederländischen Behörden stellten fest, dass für die Genehmigung kein Umweltbericht erforderlich wäre und erteilten die beantragte Umweltgenehmigung. Dagegen erhoben eine Dame und drei NGOs Klagen auf Nichtigerklärung. Die Dame wohnte dabei 20 km vom Vorhaben entfernt.

Das niederländische Gericht stellte an den EuGH die Fragen, ob ein genereller Ausschluss der nicht unmittelbar betroffenen Öffentlichkeit vom Zugang zu Gerichten zulässig wäre. Weiters sollte im Wesentlichen geklärt werden, ob die Zulässigkeit einer Beschwerde von einer vorherigen Beteiligung am Verfahren abhängig gemacht werde.

Das Urteil des EuGH war durchaus überraschend: Die Beteiligung Privater kann nach dem Urteil insofern beschränkt werden, als sie (persönlich) betroffen sein müssen. NGOs gelten bereits per definitionem als betroffen, weshalb diesbezüglich keine weiteren Beschränkungen zulässig sind. Die Dame würde dagegen zu weit vom Vorhaben entfernt wohnen, um betroffen zu sein. Die Aarhus-Konvention eröffnet daher kein unmittelbares Jedermanns-Recht auf Beteiligung an Genehmigungsverfahren.

Dies entspricht insoweit auch der österreichischen Rechtslage. Parteistellung haben nur jene Personen, die von den Auswirkungen eines Vorhabens denkmöglich betroffen sein können. Ein Einkaufszentrum in Innsbruck wird einen Wiener ebenso wenig berühren, wie ein Windrad im Waldviertel. Einwendungen wären in diesen Fällen daher auch weiterhin unzulässig.

Spannender war aber die Frage zu werten, ob das Beschwerderecht an eine Beteiligung an einem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren geknüpft werden darf. Hier hat Österreich im UVP-Bereich eine Sonderregelung getroffen, wonach grundsätzlich jede Person gegen einen Bescheid Beschwerde erheben darf, sofern diese Person glaubhaft macht, dass sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Diese Rechtslage wird vom EuGH differenziert beurteilt: Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, insbesondere NGOs, müssen die Möglichkeit haben, eine Beschwerde einzubringen, unabhängig davon, ob sie sich am Verfahren beteiligt haben.

Einschränkend hält der Gerichtshof aber fest, dass dies dann nicht gilt, wenn der gerichtliche Rechtsbehelf aufgrund weiter gehender Beteiligungsrechte am Entscheidungsverfahren, die allein das nationale Umweltrecht eines Mitgliedstaats gewährt, erfolgen würde. Dies ist in Österreich in vielen Verfahren durchaus üblich. In diesem Fall ermöglicht die Aarhus- Konvention Einschränkungen, wie etwa die vorherige Beteiligung am Verfahren, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht. Eine Regelung wie in § 40 UVP-G 2000 ist in diesem Fall zulässig. Dies ist auch mit Art 47 GRC vereinbar.

Welche Bedeutung haben diese Aussagen nun für Österreich:

  1. Es gibt kein uneingeschränktes Beschwerderecht gegen umweltbezogene Beschwerde können nur Personen erheben, die von den Auswirkungen eines Projekts betroffen sind.
  2. NGOs sind immer betroffen, ihr Beschwerderecht darf nicht (wie etwa in 40 UVP-G 2000) eingeschränkt werden. Diese Regelung muss daher modifiziert werden.
  3. Hat die Öffentlichkeit durch die nationale Rechtslage weiter gehende Rechte, als jene, die die Aarhus-Konvention einräumt, ist eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation etwa durch Beteiligung an einem vorhergehenden Genehmigungsverfahren Insoweit ist das Erfordernis nach der Erhebung von Einwendungen zulässig, wenn das unverschuldete Versäumnis wieder gut gemacht werden kann. Entsprechende Regelungen sind in § 42 Abs 3 AVG vorhanden.

Praktisch kann die Präklusionslösung daher weiter beibehalten werden. Das befürchtete Ende ist nicht eingetreten.

Dennoch wird mit dem Urteil neuerlich eine umfassende Beschwerdelegitimation der NGOs verdeutlicht. Der österreichische Gesetzgeber ist daher angehalten, die nationalen Genehmigungsverfahren so umzugestalten, dass weiterhin eine effiziente Abwicklung möglich bleibt. Gerade die jüngere Vergangenheit zeigt, dass in Verfahren im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien Mitwirkungsmöglichkeiten durch NGOs umfassend ausgeschöpft werden. Auf die Verwaltungsgerichte kommen dabei komplexe, sachverhaltslastige Fragestellungen zu, die zu überlangen Verfahren führen. Gelingt es, hier Beschleunigungen zu ermöglichen, würde damit ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz gesetzt, weil Projekte dadurch schneller realisiert werden können.

Berthold Lindner

Klimabündnis Österreich – Initiative SO:FAIR: Berthold Hofbauer als exklusiver Vergaberechtsexperte für soziale nachhaltige Beschaffung

Unser Partner Berthold Hofbauer betreut als exklusiver Vergaberechtsexperte die SO:FAIR Initiative in der Umsetzung und vergaberechtlichen Stabilisierung einer nachhaltigen und sozialen Auftragsvergabe. SO:FAIR ist eine Initiative vom Klimabündnis Österreich, Südwind und Fairtrade mit Unterstützung der Austrian Development Agency und der Bundesländer Oberösterreich, Salzburg und Tirol.

Durch ausführliche Beratung und Bewusstseinsbildung unterstützt die Initiative Gebietskörperschaften, Organisationen und Unternehmen dabei, verstärkt Produkte zu beziehen, die unter angemessenen Bedingungen nachhaltig und sozial hergestellt wurden. Etwa 60 Milliarden Euro investieren Bund, Länder und Gemeinden jedes Jahr in die Beschaffung von Produkten wie Lebensmitteln, Arbeitskleidung und elektronischen Geräten. Diese Produkte werden oft unter für Menschen und Umwelt prekären Bedingungen hergestellt. Im Rahmen der Initiative SO:FAIR unterstützt das Projektteam von Klimabündnis und Südwind Organisationen und Gemeinden dabei, umweltverträglich und sozial fair zu beschaffen. Als Pilotorganisation bzw. -region konnten die Caritas Oberösterreich und die Region Urfahr West gewonnen werden.

MEHR INFOS: www.sofair.at

 

Unser neuer Standort in Wien…

 

Die Bedeutung von „Green Buildings“ für die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele ist unbestritten. Wir haben uns daher bei der Findung eines neuen Standortes für unsere Kanzlei im Gebäude des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im 3. Wiener Gemeindebezirk von den Worten der Klimaschutzministerin Leonore Gewessler leiten lassen: „Ein gelungenes Beispiel wie dieses zeigt, dass nachhaltiges Bauen und Sanieren doppelten Mehrwert schafft: es kann als Teil des „Konjunkturpakets Klimaschutz“ ein wichtiger Wegweiser aus der Krise sein und zugleich die Weichen für ein klimaneutrales Österreich stellen“.

Sie finden uns daher ab 1.10.2020 unter folgender Adresse:

HEID UND PARTNER RECHTSANWÄLTE
Kundmanngasse 21
1030 Wien

(Zugang über den Haupteingang des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger)

Wie gewohnt bleiben wir unter der bisherigen Telefonnummer 01 9669 786 und der Faxnummer 01 9669 790 erreichbar.

Wir freuen uns auf den Umzug in ein „klimaaktiv-GOLD-Gebäude“, das zusätzlich Gewinner des „Innovationsawards für bauwerkintegrierte Photovoltaik“ ist. So leben wir unser Motto als „Lebenszyklus-Kanzlei“ in Zukunft noch aktiver.

Neues Medium im Nachhaltigkeitsrecht

NEU ab 2021 erscheint im Verlag Österreich: “Nachhaltigkeitsrecht (NR) – Zeitschrift für das Recht der nachhaltigen Entwicklung”! Sustainable Development Goals, Green Deal und Klimaneutralität – das Recht als Umsetzung politischer Zielsetzungen muss in Zukunft neu gedacht werden: als Nachhaltigkeitsrecht.

Unsere Partner Berthold Lindner und Berthold Hofbauer haben gemeinsam mit Markus P. Beham (Universität Passau) die “NR” erfolgreich aus der Taufe gehoben und stehen dieser als gesamtverantwortliche Herausgeber vor. Die NR ist die erste juristische Fachzeitschrift im deutschsprachigen Raum, die sich umfassend durch alle juristischen Fachrichtungen hindurch mit nachhaltiger Entwicklung auseinandersetzt.

Das gesamte Team besteht aus Redaktionsleiterin Marija Dobrić und den Mitherausgebern der jeweiligen Fachbereiche Umweltrecht: Claudia Reithmayer-Ebner, Gerhard Schnedl; Energierecht: Michael Mayrhofer, Stefan Storr; Vergaberecht: Stefan Reisinger, Hubert Reisner, Stefan Mathias Ullreich; Völkerrecht: Jane Hofbauer; Europarecht: Andreas Orator; Gesellschafts- und Unternehmensrecht: Julia Told; Zivilrecht: Moritz Zoppel; Europäisches Banken- und Kapitalmarktrecht: Judith Sild; Steuerrecht: Lars Gläser; Strafrecht: Ingeborg Zerbes. Der exzellente wissenschaftliche Beirat der NR wächst täglich (unter anderem besetzt mit unserem Partner Stephan Heid) und unterstützt gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern aus Forschung und Wirtschaft die Zeitschrift.

Inhaltliche Anregungen und Fragen gerne an:
redaktion-nachhaltigkeitsrecht@verlagoesterreich.at