Stephan Heid beim Handelsblatt & Best-Lawyers-Ranking-2020 in der Kategorie „Beste Anwälte im Öffentlichen Wirtschaftsrecht“ erneut ausgezeichnet

In der Kategorie „Österreichs beste Anwälte 2020“ nennt das Handelsblatt-Ranking in Kooperation mit „Best Lawyers“ Dr. Stephan Heid erneut in den Kategorien „Beste Anwälte im Öffentlichen Wirtschaftsrecht“ und „Beste Anwälte im Vergaberecht“.

Das Best Lawyers-Ranking des etablierten US-Verlags Best Lawyers wird auf Grundlage einer Peer-to-Peer-Umfrage erstellt. Die Liste Österreichs Bester Anwälte 2020 wird vom Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers herausgegeben. Best Lawyers gehört zu den ältesten Anwalts-Ranglisten und findet bei Mandanten wie Juristen breite Beachtung. Je nach Rechtsgebiet wurden in der vom Handelsblatt durchgeführten Befragung die besten Anwälte in den Regionen Österreich, Deutschland und Schweiz ermittelt.

Mehrfache Top-Rankings für Heid & Partner Rechtsanwälte

Trend Anwaltsranking 2020

Dr Stephan Heid wurde im aktuellen Trend-Anwaltsranking erneut in der Kategorie „Vergaberecht“ österreichweit auf den 1. Platz gereiht und ist damit seit rund 10 Jahren durchgehend unter den Top 3. Dr. Berthold Lindner schaffte in der Kategorie „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ zum ersten Mal die Nominierung und belegt Platz 8.  Beide Auszeichnungen bestätigen unseren Weg einer auf Vergabe- und Umweltecht spezialisierten „Lebenszyklus-Kanzlei“…

 

The Legal 500 Hall of Fame

The Legal 500 hat weiters Dr. Stephan Heid im aktuellen Ranking in der Kategorie „Public Procurement“ erstmals in die „Hall of Fame“ aufgenommen: „The Legal 500 Hall of Fame highlights individuals who have received constant praise from the clients for continued excellence. The Hall of Fame highlights, to clients, the law firm partners who are the pinnacle of the profession“. Diese Auszeichnung wurde für Österreich nur zwei Mal im Public Procurement vergeben.

 

Chambers Europe Awards 2020

Dr. Stephan Heid wurde darüber hinaus in der Kategorie „Leading individuals“ von Chambers and Partners in der Kategorie Public Law/Public Procurement ausgezeichnet: „ Stephan Heid is an outstanding practitioner with a vast amount of experience in complex tenders. One source describes him as one of the most prominent names in the market.

 

Wir freuen uns über alle diese Top-Ergebnisse und gratulieren allen ebenfalls ausgezeichneten Kolleginnen und Kollegen.

Heid & Partner beraten Härtefälle kostenlos im Vergaberecht

Die Bundesregierung hat einen Härtefall-Fonds mit einem Volumen von EUR 2 Milliarden als rasche Erste-Hilfe-Maßnahme für die akute finanzielle Notlage von Kleinstunternehmern in der Corona-Krise eingerichtet. In der aktuell laufenden Phase 1 des Härtefall-Fonds werden Selbstständige, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten unterstützt.

Die Phase 2 startet nach Ostern mit einem erweiterten Bezieherkreis (zB auch Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) und erleichterten Zugangsbestimmungen (zB sind Mehrfachversicherungen und Nebeneinkünfte kein Ausschlussgrund). Diese staatlichen Maßnahmen sind wichtig und richtig, wir wollen sie durch eine private Initiative mit unseren Möglichkeiten als Vergabeanwälte ergänzen.

Wir möchten in finanzielle Bedrängnis geratene Unternehmerinnen und Unternehmer, die anspruchsberechtigt gemäß Härtefall-Fonds sind, zusätzlich kostenlos bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen beraten. Gerade in schwierigen Zeiten ist der öffentliche Auftrag ein wichtiger Wirtschaftsimpuls, weil die öffentliche Hand als Vertragspartner Stabilität und Sicherheit gibt.  Angesichts des hohen Volumens der öffentlichen Beschaffung (18% des BIP bzw rund EUR 60 Milliarden) können auch die vom Härtefall-Fonds erfassten Kleinstunternehmer von Ausschreibungen profitieren. Bei den oft als kompliziert empfundenen vergaberechtlichen Spielregeln helfen wir durch eine kostenlose Erstberatung mit folgenden Details:

Was umfasst die Härtefallberatung?

  • Die kostenlose vergaberechtliche Soforthilfe;
  • Umfassende Erstberatung im Vergaberecht (rund 1 Stunde je Unternehmer);
  • Je nach Bedarf bzw Möglichkeit mittels Telefon, E-Mail und/oder Videokonferenz.

Wer kann die Härtefallberatung nutzen?

  • Jungunternehmen, Klein- und Mittelbetriebe mit Unterstützungsanspruch aus dem Härtefallfonds, Notlagenfonds oder vergleichbaren öffentlichen Corona-Hilfstöpfen
  • Beschränkung auf 10 Härtefallberatungen („First-Come-First-Served-Prinzip“).

Bei Erfolg unserer Initiative behalten wir uns eine Ausweitung vor. Nur gemeinsam und solidarisch werden wir diese Krise überdauern. Dafür stehen wir als Team von Heid & Partner Rechtsanwälte.

 

 

 

Klare Fristen im Vergaberecht mit dem „COVID-19 Begleitgesetz Vergabe“

Der Gesetzgeber hat nachgebessert. Aufgrund der verbreiteten Kritik an den im 2. COVID-19-Gesetz enthaltenen – nicht mit den Besonderheiten des Vergaberechts abgestimmten – allgemeinen Fristenregeln (siehe „Die Presse, Fristen-Chaos bei öffentlichen Aufträgen“), erfolgte mit BGBl I 24/2020 eine „Ergänzung“ in einem neuen 4. COVID-19-Gesetz, die bereits am 5.4.2020 unter dem Titel „COVID-19 Begleitgesetz Vergabe“ in Kraft getreten ist.

Die Besonderheiten dieses COVID-19 Begleitgesetz Vergabe lauten folgendermaßen:

  1. Die im Rang einer Verfassungsbestimmung erlassenen Regelungen gelten für alle Vergabebereiche (BVergG 2018, BVergGKonz 2018, BVergGVS 2012) und alle Verwaltungsgerichte (BVwG und LVwG).
  2. Die Bekämpfung von neuen Auftraggeberentscheidungen, die nach dem 5.4.2020 bekannt gegeben werden, laufen nach den bisher bekannten „Regelfristen“ (kein COVID-Fristenprivileg mehr!). Nach dem 5.4.2020 bekannt gegebene Zuschlagsentscheidungen, Ausscheidensentscheidungen etc, sind daher unverzüglich innerhalb der 10-tägigen Anfechtungsfrist einzubringen.
  3. Für vor dem 5.4.2020 bereits laufende Fristen gilt eine Verkürzung des Fristenprivilegs: Ab dem 5.4.2020 ist die durch das 2. COVID-19-Gesetz eingetretene Fristenhemmung beseitigt und der Ablauf der regulären Antragsfristen wird fortgesetzt. Zu prüfen ist daher, welche restliche Anfechtungsfrist für gesondert anfechtbare Entscheidungen am 22.3.2020 (Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes) noch zur Verfügung stand; diese restliche Anfechtungsfrist steht nunmehr nach dem 5.4.2020 weiterhin zur Verfügung. Analoges gilt für die 6-wöchige Entscheidungsfrist der Gerichte, Fristen für die mündliche Verhandlung, gerichtliche Verbesserungsfristen etc.
  4. Notvergaben (sofern sie vom Auftraggeber als solche „glaubhaft“ gemacht werden) können nicht durch eine Einstweilige Verfügung gestoppt werden, der Vertrag kann wirksam abgeschlossen werden. Der Rechtsschutz ist auf die Möglichkeiten von Feststellungsanträgen beschränkt.
  5. Mündliche Verhandlungen sind im Rahmen einer Videokonferenz zulässig (dies wurde bereits mit dem 2. COVID-19-Gesetz allgemein angeordnet, nunmehr aber für die Vergabenachprüfungsverfahren nochmals gesondert betont).
  6. Das COVID-19 Begleitgesetz Vergabe gilt zeitlich beschränkt bis 31.12.2020.

Ergebnis: Mit dem COVID-19 Begleitgesetz Vergabe hat der Gesetzgeber umgehend auf die Fristen-Kritik reagiert und ein für das Vergabewesen gut handhabbares Sondergesetz geschaffen. Die Gefahr von ungewollten Verfahrensverzögerungen ist gebannt: Auftraggeber können nunmehr wieder entscheiden wie gewohnt, Bewerber und Bieter müssen die kurzen Anfechtungsfristen einhalten.

Rundschreiben des BMJ zur Regelung wesentlicher vergaberechtlicher Fragen

Das BMJ hat am 30.3.2020 ein Rundschreiben zur Regelung wesentlicher vergaberechtlicher Fragen in der aktuellen Krisensituation herausgegeben. Diese Maßnahmen sind richtig und wichtig. Die wesentlichen Aussagen lauten folgendermaßen:

  1. Bei der COVID-Krise handelt es sich um eine “klassische Notsituation”, in der “Notvergaben” (zB Schutzmasken, Notausrüstung, Betreuungsdienstleistungen, Computer für Infrastruktur) als Überbrückung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zulässig sind (siehe Aktuelles vom 3.3.2020).
  2. Die Fristen im Vergabeverfahren (zB Teilnahme- und Antragsfristen) sollen tunlich verlängert werden, ebenso Zuschlagsfristen und – einvernehmlich vereinbart – Angebotsbindefristen (siehe Aktuelles vom 24.3.2020).
  3. Angebotsöffnungen, Hearings und Verhandlungen sind auch über Videokonferenzen zulässig.
  4. Vertragsänderungen zur einvernehmlichen Anpassung von Verträgen (zB Lieferfristen, Liefermengen) sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht den “Gesamtcharakter” des Vertrages ändern, was großzügig ausgelegt wird.
  5. Zahlungen der öffentlichen Hand sollten “ohne unnötigen Verzug” erfolgen.
  6. Die E-Vergabe wird auch im Unterschwellenbereich empfohlen.

Rundschreiben BMJ vom 30.3.2020

Heid & Partner analysieren das Regierungsprogramm 2020-2024 aus Sicht des Vergaberechts

Die „nachhaltige öffentliche Vergabe sicherstellen“ lautet es bereits im ersten Kapitel zum Thema „Verfassung, Verwaltung & Transparenz“. Geplant ist die „Einführung von ökosozialen Vergabekriterien, die bindend für die bundesweite Beschaffung sind“. Als Unterpunkte soll es daher zu einem „Einsatz für eine Stärkung der Regionalität im Rahmen EU-rechtlicher Vergaberichtlinien“ kommen sowie „im Sinne des beschlossenen Bestbieterprinzips der Fokus auf Qualitätskriterien gelegt werden“.

Unklar bleibt dabei, ob die angesprochenen „ökosozialen Vergabekriterien“ im Rahmen von – bereits  bestehenden – allgemeinen Vergabegrundsätzen (siehe § 20 BVergG), wie etwa dem Bekenntnis zur „umweltgerechten Leistung“ bzw zur „Berücksichtigung ökologischer Aspekte“ (Abs 5) sowie „zur Umsetzung sozialpolitischer Belange“ (Abs 6), alles jeweils auf Ebene von Leistungsbeschreibung, technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Leistungsvertrag, umgesetzt werden sollen. Das wäre nur ein Minimalkonsens in der bisherigen Tradition programmatischer Vergabebestimmungen, der für die Praxis wenig Greifbares bringt. Die „bundesweite Bindung“ an ökosoziale Vergabekriterien könnte aber auch viel tiefgreifender, bishin zur Vorgabe verbindlicher Emission- und Schadstoffgrenzen bei der öffentlichen Beschaffung (nicht nur wie bisher zB bei der Umsetzung der „clean car“ – Richtlinie in § 94 BVergG) oder verpflichtender Berücksichtigung von Lebenszykluskosten beim öffentlichen Einkauf führen. Für die härtere Gangart spricht der Verweis im Unterpunkt auf das bereits „beschlossene Bestbieterprinzip“, vielmehr aber noch die Ausführungen im Kapitel „Wirtschaft & Finanzen“ unter dem Titel „Ökologisierung vorantreiben“ (dazu sogleich).

  • Die Bundesregierung wird das Vergaberecht als wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels nutzen. Dazu ist das Bestbieterprinzip um verbindliche ökologische Kriterien für die angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu erweitern (zB öffentliche Bautätigkeit)“. Und weiter im Kapitel „Klimaschutz & Energie“ lautet es: „Paradigmenwechsel vom Billigstbieter zum Bestbieter sowie Total Cost of Ownership (TCO)“. Wenn man diese Ansage ernst nimmt, so dürfte das – erst mit der umkämpften BVergG-Novelle 2015 – erweiterte Bestbieterprinzip vor einer neuerlichen (umfassenden) Ausweitung Mildernd könnte sich in der Praxis allerdings der Umstand auswirken, dass in der österreichischen Terminologie nicht nur dann von einem „Bestbieter“ gesprochen wird, wenn dieser im Rahmen der Zuschlagskriterien neben dem Preis anhand von Qualitätskriterien ermittelt wurde, sondern auch dann, wenn Qualitätskriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei technischen Spezifikationen oder im Leistungsvertrag Berücksichtigung finden (sogenannter „horizontaler Bestbieter“ gemäß § 90 Abs 6 BVergG).
  • Die geplante Abschaffung des Amtsgeheimnisses bzw der Amtsverschwiegenheit wird auch Auswirkungen auf das Vergaberecht haben, zumal auch „Verträge ab einem festzulegenden Schwellenwert“ der neuen Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung unterliegen sollen. Dies kann mit den Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ein öffentlicher Auftraggeber gegenüber den privaten Unternehmen zu gewährleisten hat (so § 27 Abs 2 BVergG) kollidieren, wobei bereits das Regierungsprogramm das großzügig formulierte (und bei den Landesverwaltungsgerichten einklagbare!) Informationsrecht ein paar Absätze später wieder einschränkt, wenn die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist, zB „zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, sofern diese durch innerstaatliches oder EU-Recht geschützt sind“. Was bleibt, ist wohl eine neue Austarierung dieser gegensätzlichen Standpunkte im Rahmen der richterlichen Interessenabwägung zu Gunsten des Grundsatzes „im Zweifel eher mehr an Information“.
  • Im Kapitel „Verkehr & Infrastruktur“ erfolgt zunächst im Zusammenhang mit einer „Öffi-Milliarde“ jeweils in den Bereichen Nah- und Regionalverkehr  ein Bekenntnis zu den ÖBB als „wichtiges Instrument der Verkehrspolitik“, dies allerdings nachfolgend mit dem Hinweis verbunden, dass sich die ÖBB „auf die bevorstehende europaweite Liberalisierung des Bahnverkehrs und die damit verbundene wettbewerbliche Vergabe von Leistungen vorbereiten“. „Noch mögliche Direktvergaben sind nur unter der Voraussetzung der Marktkonformität der Vergabebedingungen zulässig“. Letzteres war gerade in jüngerer Vergangenheit Gegenstand zahlreicher Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

In der Praxis ohnedies bereits mehrheitlich angewandt, wird das „Bestbieterprinzip inklusive Anwendung von Qualitäts- und Sozialkriterien bei regionalen Ausschreibungen im Busverkehr“ gefordert. Nicht zuletzt werden auch organisatorische Veränderungen im Bestellvorgang von Verkehrsdienstleistungen angekündigt: „Etablierung einer gemeinsamen Bestellorganisation, die als Servicestelle für den Bund, die Bundesländer und die Verkehrsbünde zur Verfügung steht, um Synergien zu nutzen und Beschaffungskosten zu minimieren sowie zu einer abgestimmten Planung von Bahn- und Busverkehrsausschreibungen zu kommen.“

  • Im Kapitel „Digitalisierung & Innovation“ wird eine IT-Konsolidierung bestehender Bundessysteme angestrebt, „zB Verankerung des Einsatzes des ELAKs im E-GovG, einheitlicher IT-Arbeitsplatz und einheitliches E-Mail-System im Bund.“ Dazu sollen „Konsolidierungs- und Optimierungsmöglichkeiten durch „Bundes- Cloud“, die gemeinsame Beschaffung von Hard- und Software im Bund und ein einheitliches Lizenzmanagement“ erfolgen. Zur Stärkung von „Green-IT“ im Bundesbereich sollen „Nachhaltigkeitskriterien sowie EU-rechtliche Vorgaben zu Datenschutz durch Technik-Gestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen in Vergabeverfahren insbesondere im Bereich IT (Hardware, Software, Dienstleistungen) berücksichtigt werden.“  Auf organisatorischer Ebene wird eine verstärkte Zusammenarbeit des Bundesrechenzentrums (BRZ) und der Statistik Austria angestrebt sowie die Weiterentwicklung des BRZ in ein Kompetenzzentrum für Digitalisierung in der Bundesverwaltung angekündigt. Darüber hinaus werden der Auftrag und die Wirkungsentfaltung der innovationsfördernden öffentlichen Beschaffung evaluiert. Das Leitkonzept für eine innovationsfördernde öffentliche Beschaffung in Österreich wird aktualisiert und die Aufgaben der Servicestelle „Innovationsfördernde öffentliche Beschaffung“ (IÖB) wird den aktuellen Herausforderungen angepasst.
  • Und auch diese Themen finden sich weiters im Regierungsprogramm:
    • Stärkung von „Verwaltungskooperationen“ iSd § 10 Abs 3 BVergG (zB im Bereich IT, Gebäudemanagement), insbesondere auch auf Gemeindeebene (Abschaffung der Umsatzsteuerpflicht).
    • Building Information Modelling (BIM) soll verstärkt in der öffentlichen Beschaffung berücksichtigt werden.
    • Der Bürokratieabbau im Vergabeverfahren (unter Berücksichtigung des Bestbieterprinzips) soll allgemein vorangetrieben werden.
    • Der öffentliche Fuhrpark wird Vorbild für alternative Antriebstechnologien: So rasch wie möglich (wenn möglich schon ab 2022) wird die Beschaffung von emissionsfrei betriebenen Fahrzeugen durch die öffentliche Hand zum Standard, die Beschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren wird zur Ausnahme und muss begründet werden.
    • Ziel bei der Lebensmittelbeschaffung ist eine 100% regionale und saisonale Beschaffung in Verbindung mit einer Bio-Quote von 30% bis 2025 und 55% bis 2030.
    • Überarbeitung und Aktualisierung des „Aktionsplan nachhaltige öffentliche Beschaffung“, dessen Anwendung für Beschaffungsvorgänge verbindlich ist und evaluiert wird.
    • Überlegungen zur Sicherung der Arzneimittelversorgung, zB gemeinsamer Einkauf.
    • Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung und Prüfung der Anhebung der Schwellenwerte im Sinne der Förderung der regionalen und ökosozialen Marktwirtschaft.

Hier geht es zum Regierungsprogramm

www.dieneuevolkspartei.at

www.gruene.at

 

IG Lebenszyklus Bau: Heid & Partner präsentieren neue Arbeitsgruppen für 2020

Heid & Partner präsentieren in den Schwerpunktthemen Vernetzung und Verknappung die neuen Arbeitsgruppen „Legal Set-Up von lokalen Energienetzen“ und „In-Wertsetzung von Brachliegenschaften“ mit dem Berater Sustainability& und der Bundesaltlastensanierung.

Aufbauend auf dem in den vergangenen Jahren entwickelten K.O.P.T-Modell hat die IG Lebenszyklus Bau 2019 die Wirkung der Umweltfaktoren Mobilität, Vernetzung und Verknappung auf lebenszyklusorientiertes Planen, Bauen und Betreiben von Gebäuden zu ihrem Thema gemacht. Die Schwerpunkte bilden hierbei hybrides Projektmanagement, Mobilität, Vernetzung und Verknappung sowie den aktuellen Stand rund um das Innovationslabor Digitales Planen, Bauen und Betreiben.

weiter Infos unter: www.ig-lebenszyklus.at

„Bauen besser machen!“ Heid & Partner diskutieren über Alternative Vertrags- und Verfahrensmodelle

Berthold Hofbauer, Stephan Heid und Daniel Deutschmann diskutierten nach spannenden Workshops zum Thema „Bauen besser machen“ über Alternative Vertrags- und Verfahrensmodelle in der A1 Telekom Zentrale. Im Rahmen der Podiumsdiskussion der Enquete „Chance Bau“, dem traditionellen Branchentreff der heimischen Bauwirtschaft zeigte Stephan Heid die Vorteile von partnerschaftlichen Vertragsmodellen und wie man diese forcieren kann.

In breit gefächerten Expertenrunden erarbeiteten Daniel Deutschmann und Berthold Hofbauer zu Themenblöcken „Vergaberecht wie verbessern“ und „BIM wie zum Durchbruch verhelfen“ im Vorfeld der Enquete konkrete Maßnahmen, die diese Themen vorantreiben. Die Ergebnisse wurden in der Podiumsdiskussion präsentiert und gemeinsam mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft diskutiert um konkrete Verbesserungsvorschläge aufzuzeigen, die das Bauen einfacher, effizienter und besser machen sollen.

Am Podium: Stefan Graf, Leyrer+Graf; Desislava Wallner, A1 Digital;
Sabine Hruschka, Asfinag; Claudius Weingrill, BIG; Peter Krammer, Strabag;
Stephan Heid, Heid & Partner; Martin Szelgrad, Report Verlag (v.l.n.r.)

© Report Verlag/Milena Krobath

Post City Linz: Städtebaulicher Wettbewerb erfolgreich für die Post AG abgeschlossen!

Der ehemalige Standort des Logistikzentrums der Österreichischen Post am Bahnhofsareal in Linz mit einer Gesamtfläche von rund 4 ha wird städtebaulich und immobilienwirtschaftlich neu gestaltet: ein qualitätsvoller Nutzungsmix sieht Wohnen, Büro, Hotel, Handel, Dienstleistungen, Entertainment und ein Ärztezentrum auf rund 150.000 m² (BGF) vor. Heid & Partner haben den derzeit größten städtebaulichen Wettbewerb in Österreich von der Wahl des Vergabemodells bis zur Ermittlung des Siegers begleitet.

Knapp 200 Interessenten haben die Auslobungsunterlagen für den EU-weiten, zweistufigen Wettbewerb, der bei Heid & Partner von RA Dr. Stephan Heid im Team mit RA Dipl. Ing. Dr. Daniel Deutschmann und RA Mag. Harald Strahberger rechtlich begleitet wurde, angefordert. Das gesamte Verfahren wurde im Wege des E-Procurement auf der elektronischen Vergabeplattform der Kanzlei abgewickelt. Das Siegerkonzept von Nussmüller Architekten ZT GmbH, das sich im ersten Schritt gegen 39 und in einer 2. Stufe letztlich gegen sieben verbliebene Vorschläge durchsetzen konnte, löste die schwierigen Rahmenbedingungen am besten und fand laut Jury die gestalterisch ansprechendsten Antworten auf die gestellten Vorgaben. Gekürt wurde das siegreiche Konzept bereits in der Preisgerichtssitzung am 14. und 15. Oktober.

In den nächsten Schritten geht es um die Flächenwidmungs- und Bebauungs- sowie anschließend um die Architekturplanung sowie Baueinreichung. Der Bau selbst ist in mehreren Etappen geplant. Der Startschuss für das umfangreiche Projekt soll im Jänner 2020 erfolgen, die Fertigstellung der ersten Phase, die unter anderem die Errichtung eines Großteils der Handelsflächen enthält, wird mit 2025 angepeilt.

© Nussmüller/Mathy

Vergabefibel für KMU-freundliche Kriterien: Bundesinnung Bau und Heid & Partner unterstützen Auftraggeber

Die von Heid & Partner in Zusammenarbeit mit der Bundesinnung Bau erstellte Vergabefibel richtet sich an Auftraggeber von „Standardbauwerken“, insbesondere im Kommunalbereich (dh solche, die nicht mit sehr hoher Komplexität und sehr hohem Auftragswert und/oder entsprechend hohem Risiko verbunden sind).

Anhand eines Ampelsystems („grün-gelb-rot“) werden die durch das Bundesvergabegesetz 2018 jeweils zur Verfügung stehenden Eignungs- und Auswahlkriterien auf ihre Tauglichkeit zur Förderung der KMUs bewertet. So werden zB „Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers bzw der Führungskräfte des Unternehmers“ als besonders taugliche Instrumente empfohlen, vor der Vorgabe zwingender „Mindestjahresgesamtumsätze“ hingegen gewarnt.

Weiters enthält die Vergabefibel Hinweise zur Lostrennung nach Gewerken, zur Einschränkung von Bietergemeinschaften und zum Einsatz von Rahmenvereinbarungen. Abgerundet werden die Handlungsempfehlungen durch ein Musterformblatt „Markterkundung“, mit dem wichtige Informationen für eine bevorstehende Ausschreibung in weitgehend formfreier Form vom Markt abgerufen werden können.

Die Vergabefibel kann unter www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/vergabefibel-zum-vergaberecht.pdf kostenlos abgerufen werden.

Die gedruckte Version der Vergabefibel ist im Webshop unter www.bau.or.at erhältlich.