Wie wird der Zuschlag richtig erteilt?

Eine aufgeklappte Zeitung liegt auf einem Betonblock. Rechts oben befindet sich eine Kaffeetasse.

Sie bildet den Abschluss des Vergabeverfahrens und ist gleichzeitig ein sehr sensibler juristischer Vorgang: die Zuschlagserteilung. Hält man die Vorgaben des Bundesvergabegesetzes nicht exakt ein, drohen ein nichtiger Vertrag, ein Nachprüfungsverfahren oder Schadenersatzforderungen. In ihrer gemeinsamen Reihe im Magazin Tirol.Kommunal erläutert unsere Rechtsanwältin Magdalena Ralser gemeinsam mit Alissia Sarah Wolf vom Tiroler Gemeindeverband, was Gemeinden bei ihren Ausschreibungen beachten müssen. In der heurigen Septemberausgabe geht es um den Abschluss des Vergabeverfahrens.

Worin unterscheiden sich Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung?

Die Zuschlagsentscheidung ist eine nicht verbindliche Absichtserklärung, wem der Zuschlag erteilt werden soll. Sie ist gesondert anfechtbar und muss unter anderem das Ende der Stillhaltefrist, die Ablehnungsgründe, den Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots enthalten. Eine nachvollziehbare Begründung senkt das Risiko eines Vergaberechtsstreits. In bestimmten Fällen, etwa bei Direktvergaben oder wenn nur ein:e Bieter:in verblieben ist, ist keine gesonderte Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erforderlich. Die Zuschlagserteilung ist hingegen die Annahme des Angebots. Mit ihr kommt der Vertrag zustande.

Welche Rolle spielt die Stillhaltefrist?

Mit der Übermittlung der Zuschlagsentscheidung beginnt die Stillhaltefrist. Sie beträgt zehn Tage bei elektronischer Übermittlung und 15 Tage bei Übermittlung per Post. Der Zuschlag darf nicht vor ihrem Ablauf erteilt werden, sonst ist er nichtig. Das gilt auch dann, wenn der:die Bestbieter:in bereits feststeht und der politische Beschluss vorliegt.

Welche Rechtsmittel haben unterlegene Bieter:innen?

Unterlegene Bieter:innen können bis zur Zuschlagserteilung die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung beantragen. Dabei entspricht die Antragsfrist der Stillhaltefrist. Der Antrag allein hat keine aufschiebende Wirkung. Wird zusätzlich eine einstweilige Verfügung beantragt, darf der Zuschlag ab Verständigung durch das Gericht bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilt werden. Ein entgegen einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag ist absolut nichtig.

Lesen Sie hier den gesamten Artikel: