VERGABE: Pauschalgebühren für Vergabekontrollverfahren

Mit der diesjährigen Vergaberechtsnovelle hat sich das System hinter den Pauschalgebühren im Bundesbereich grundlegend verändert. Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz erläutert in seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung, was Unternehmen jetzt wissen müssen.

Rechtsschutz im Vergaberecht war schon immer mit hohen Kosten verbunden. Neben Anwaltskosten, ist bei Antragstellung eine Pauschalgebühr an das Gericht zu entrichten. Mit der diesjährigen Vergaberechtsnovelle hat sich das System hinter den Pauschalgebühren im Bundesbereich grundlegend verändert. Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz erläutert in seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung, was Unternehmen jetzt wissen müssen.

Neue Gebührenkategorien

Der Auslöser für die Reform war die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs: Wer einen Antrag stellen will, muss vorab wissen, wie hoch die anfallende Gebühr ist. Was eigentlich selbstverständlich klingt, war bisher in häufig vom genauen Betrag des geschätzten Auftragswerts abhängig – einer Information, die Auftraggeber:innen typischerweise nicht bekanntgeben. Der Bund hat dieses Problem mit der Einführung von sechs „Gebührenkategorien“ gelöst, die unabhängig von der Auftragsart gelten und vom Auftraggeber verpflichtend in der Ausschreibung anzugeben sind. So erhalten bietende Unternehmen eine grobe Orientierung über den geschätzten Auftragswert.

Reduktionen und Konsequenzen falscher Angaben

Es gibt überarbeitete Regelungen für Reduktionen der Pauschalgebühr: Bei mehreren Anträgen zu einem Vergabeverfahren ist nicht für jeden Antrag die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühr für Anträge auf eine einstweilige Verfügung wurde zudem deutlich auf 100 Euro gesenkt.

Besondere Regelungen gelten, wenn Auftraggeber:innen ihrer Pflicht zur korrekten Angabe der Gebührenkategorie nicht nachkommen: Fehlt die Angabe gänzlich, ist nur die Gebühr der Kategorie 1 zu entrichten. Bei einer zu hoch angegebenen Kategorie wird die Differenz vom Gericht rückerstattet. Bei einer zu niedrig angegebenen Kategorie trägt – bei missbräuchlicher Falschangabe – die auftraggebende Instanz selbst die Differenz.

Anpassungsbedarf in den Bundesländern

Im Landes- und Gemeindebereich besteht teilweise noch Anpassungsbedarf. Manche Bundesländer haben eine bereits pragmatische Lösung gewählt: Pauschalgebühren gelten je nach Auftragsart und Schwellenwertbereich, da diese Informationen von Auftraggeber:innen ohnehin mitgeteilt werden müssen.

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag von Thomas Kurz in der Österreichischen Bauzeitung: