Mit 1. September 2025 ist in Österreich ein Rechtsakt in Kraft getreten, der die Verwaltungskultur grundlegend verändert: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Erstmals gibt es ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Informationszugang – die bisherige Amtsverschwiegenheit gehört der Vergangenheit an. Für die öffentliche Verwaltung bedeutet das nicht nur organisatorische und technische Anpassungen, sondern auch eine Neuausrichtung der Kommunikation mit Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen. Besonders spürbar werden die Effekte im Bereich des Vergaberechts. Hier entscheidet sich, wie Milliarden an öffentlichen Geldern verteilt werden. Gerade dieser Bereich war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Kritik, wenn es um Intransparenz oder mangelnde Nachvollziehbarkeit ging. Das IFG verspricht, diese Schwachstellen zu adressieren und mehr Einblick in Vergabeentscheidungen zu gewähren.
Vom Amtsgeheimnis zur Informationsfreiheit
Die bisher geltende Amtsverschwiegenheit wird abgeschafft und durch ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Information ersetzt. Folgende zwei verfassungsrechtlich in Art 22a B-VG verankerte Säulen sind entscheidend:
- Proaktive Veröffentlichungspflicht: Behörden müssen Informationen, die ab dem 1. September 2025 entstehen und von allgemeinem Interesse sind ehestmöglich von sich aus veröffentlichen.
- Passive Informationspflicht (Informationszugang auf Antrag): Jede Person – natürliche wie juristische – kann formfrei per Antrag Informationen anfordern.
Proaktive Veröffentlichung im Vergaberecht
Die Veröffentlichungspflichten nach dem IFG greifen, soweit es sich um Informationen „im allgemeinen Interesse“ handelt. Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie einen allgemeinen, hinreichend großen Adressaten- bzw Personenkreis betreffen bzw für diesen relevant sind. § 2 Abs 2 IFG nennt ua beispielhaft: Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, Studien, Stellungnahmen und Verträge. Für Verträge über EUR 100.000,– (exkl USt) besteht eine gesetzliche Vermutung, dass diese von allgemeinem Interesse und somit veröffentlichungspflichtig sind. Dadurch entsteht ein Informationspool, der nicht nur Journalisten, sondern auch Mitbewerbern und NGOs die Möglichkeit gibt, Vergaben kritisch zu begleiten.
Auswirkungen für informationspflichtige Stellen
Für informationspflichtige Stellen (ua Organe der Bundes- und Landesverwaltung, Organe der Gerichtsbarkeit, Gesetzgebungsorgane, Selbstverwaltungskörper und Beliehene) bringt das IFG eine spürbare Mehrbelastung.
Daher ist eine umfassende Vorbereitung betroffener Organisationen erforderlich, insbesondere:
- Aufbau interner Grundlagenkompetenz zum IFG;
- Klärung von Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten sowie Schnittstellen zu Compliance und Datenschutz;
- Etablierung klarer, rechtssicherer Bearbeitungsprozesse (uU unter Einbeziehung anwaltlicher Beratung);
- strukturierte Dokumentation sämtlicher Entscheidungsprozesse.
Die Rolle der Ausnahmen: Schutz von Geheimhaltungsinteressen
Das IFG kennt keine schrankenlose Transparenz: § 6 IFG normiert eine taxative Liste von Geheimhaltungsinteressen, bei deren Vorliegen Informationen nicht zu veröffentlichen sind, etwa:
- zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe;
- nationale Sicherheit, Landesverteidigung oder öffentliche Ordnung;
- Vorbereitung von Entscheidungen;
- Abwehr erheblicher wirtschaftlicher oder finanzieller Schäden.
Die Herausforderung liegt darin, den Spagat zwischen völliger Transparenz („gläserner Staat“) und Schutzinteressen zu meistern. Streitigkeiten darüber, wo die Grenze verläuft, sind vorprogrammiert. Höchstgerichtliche Entscheidungen werden frühestens 2026 erfolgen.
Rechtsschutz und Kontrolle
Sollte das informationspflichtige Organ den Zugang zu den beantragten Informationen verweigern, sieht § 11 IFG eine Rechtsschutzmöglichkeit vor: Der Informationswerber kann schriftlich beantragen, dass ein Bescheid über die Ablehnung erlassen wird. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit, Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen oder bei behaupteter Grundrechtsverletzung, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
Vergleich mit anderen Ländern
Ein Blick ins Ausland zeigt, welche Dynamik das IFG auch für das Vergaberecht entfalten kann:
- Deutschland kennt Informationsfreiheitsgesetze seit den 2000er Jahren; die Praxis zeigt, dass besonders NGOs regelmäßig Vergabeinformationen nutzen, um Korruption aufzudecken.
- Skandinavische Länder gelten als Vorreiter in Sachen Transparenz. Dort ist die Offenlegung von Verträgen selbstverständlich – was zu einem höheren Vertrauensniveau zwischen Staat und Unternehmen führt.
EU-Recht drängt seit Jahren auf mehr Publizität im Vergabewesen; Österreich schließt mit dem IFG hier eine Lücke.
Herausforderungen in der Praxis
Trotz aller Vorteile wird die Umsetzung nicht reibungslos verlaufen. Auftraggeber und Unternehmen müssen sich auf folgende Schwierigkeiten einstellen:
- Technische Umsetzung: Der Aufbau einheitlicher Transparenzportale ist komplex und teuer.
- Rechtsunsicherheit: Abgrenzungsfragen zwischen Veröffentlichungspflicht und Geheimhaltung werden für Rechtsstreitigkeiten sorgen.
- Bürokratischer Mehraufwand: Die Aufbereitung veröffentlichungsfähiger Daten bindet Ressourcen in der Verwaltung.
- Wettbewerbsverzerrungen: Unternehmen befürchten, dass Wettbewerber ihre Preiskalkulationen aus veröffentlichten Verträgen ableiten und zu ihrem Nachteil nutzen.
Hier werden Übergangsfristen, Leitfäden und möglicherweise auch Anpassungen im BVergG 2018 notwendig sein, um praktikable Lösungen zu finden.
Herausforderungen für die Praxis
Das neue Informationsfreiheitsgesetz markiert einen historischen Wendepunkt in Österreichs Verwaltungskultur und ist ein Quantensprung in Richtung Transparenz.
Stephan Heid und Martin Niederhuber über die Herausforderungen in der Praxis: VERUM aktuell vom 7.5.2025
Links:
RIS – Informationsfreiheitsgesetz – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 01.09.2025
https://dsb.gv.at/informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz

