Was genau ändert sich mit der anstehenden Novelle des Bundesvergabegesetzes 2026? In der aktuellen, 15. Ausgabe des Magazins Österreichische Bauzeitung gibt unser Rechtsanwalt Thomas Kurz in seinem zweiten Teil zur Reform weitere Antworten.
Bestbieter:innenprinzip gekippt
Das Bestbieter:innenprinzip ist das Verbot, ausschließlich den Preis als Zuschlagskriterium für einen Auftrag zu verwenden. Mit der Novelle des BVerG wird das teilweise verpflichtende Prinzip nun im Grunde gekippt. Die neue Regelung sieht vor, dass lediglich irgendwo in Leistungsbeschreibung, technischen Spezifikationen, Eignungs-/Zuschlagskriterien oder Vertrag irgendwelche qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder KMU-fördernde Aspekte anzuführen sind.
Mehr Transparenz nach Fehlverhalten
Einige Änderungen gibt es auch für Firmen, die sich falsch verhalten haben und nun ihre Vertrauenswürdigkeit erneut beweisen müssen. Zum einen müssen sie Schadensersatz erst dann leisten, wenn sie rechtskräftig verurteilt sind, zum anderen hingegen werden sie nun auch zu mehr aktiver Zusammenarbeit verpflichtet.
Um die Vorwürfe juristisch aufzuklären, müssen Unternehmen aktiv mithelfen. Diese Pflicht gilt für die Staatsanwaltschaft, doch auch für die Auftraggeber:innen. Dabei geht es nicht nur darum, die Straftat aufzuklären, sondern auch darum, den entstandenen Schaden genau zu evaluieren.
Leichte Stärkung ökologischer Beschaffung
Die Möglichkeiten, Beschaffung an ökologische Bedingungen zu knüpfen, werden nur leicht vergrößert. Auftraggeber:innen können nun „Reduktion der Flächeninanspruchnahme“ und die „Priorität der Lebenszykluskosten“ als ökologische Aspekte berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist durch Eignungskriterien umsetzbar – Selbiges gilt auch für soziale und innovative Aspekte.
Lesen Sie in der 15. Ausgabe der Österreichischen Bauzeitung:


