Fristen für Teilnahmeanträge und Angebote sind im Vergabeverfahren strikt einzuhalten. Die Judikatur ist äußerst streng: Nach Fristablauf – ab der ersten Sekunde – eingelangte Teilnahmeanträge und Angebote darf der Auftraggeber nicht berücksichtigen. Verspätet eingelangte Angebote dürfen nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) nur geöffnet werden, wenn dies zur Feststellung der Bieteridentität erforderlich ist. Ein Überblick zu den aktuellen Fristen von Thomas Kurz.