In der Juni-Ausgabe des Fachmagazins Anwalt Aktuell spricht unser Partner Stephan Heid gemeinsam mit Martin Niederhuber über das neue Grundrecht auf Information.
Das am 1. September in Kraft tretende Informationsfreiheitsgesetz wird in vielerlei Hinsicht einen Paradigmenwechsel mit sich bringen. Die beiden Experten für Öffentliches Recht klären auf.
Was ändert sich?
Kurz gesagt: Jede:r hat ein Recht darauf, Informationen zu erhalten – von staatlichen Einrichtungen und von Unternehmen, die eng mit dem Staat zusammenarbeiten. In der Regel müssen Anfragen innerhalb von vier Wochen beantwortet werden. Es können beliebig viele Anfragen gestellt werden. Ziel ist es, das Handeln des Staats und der staatsnahen Unternehmen transparent zu machen.
Das Grundrecht auf Information löst das jahrhundertealte „Amtsgeheimnis“ ab. Stephan Heid sagt dazu: „War bis dato die Amtsverschwiegenheit die Regel und die Information die Ausnahme, so ist es nun umgekehrt.“
Auswirkungen
Die neue Transparenzpflicht bedarf einer weitreichenden Umstellung der Verwaltung. Neben der Pflicht, Informationen auf Anfrage preiszugeben, gibt es auch die Pflicht, Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen.
„Neben allen Bundes- und Landesverwaltungsorganen, wie z. B. Ministerien, Landesregierungen und Bezirkshauptmannschaften, trifft das grundsätzlich auch die gesetzlichen Interessensvertretungen, die Universitäten, Hochschulen und die Sozialversicherungsträger“, erklärt Stephan Heid.
Doch damit nicht genug: Nun kann man auch sogenannte „Beliehene“ in die Informationspflicht nehmen – also private Unternehmen, die eng mit dem Staat zusammenarbeiten. „ … zum Beispiel Unternehmen, die vom Staat mit zumindest 50 Prozent beherrscht werden bzw. der Rechnungshofkontrolle unterliegen“, erläutert Martin Niederhuber.
Das neue Grundrecht auf Information stellt die Verwaltung vor große Herausforderungen. Wer ist für die Auskunft zuständig? Können Fachabteilungen eigenständig Auskunft geben oder muss vorher eine Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung, der Compliance-Abteilung oder dem:der Datenschutzbeauftragten erfolgen? All diese internen Abläufe müssen bis zum 1. September 2025 geklärt sein.
Ausnahmen
Das Grundrecht auf Information geht weit – doch natürlich gibt es auch Ausnahmen. Ausgenommen sind beispielsweise Unternehmen, die an der Börse gelistet sind. „Ebenfalls ausgenommen sind auch die jeweiligen Konzerntöchter bis hinein in die jeweilige Enkelebene“, sagt Stephan Heid. Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohner:innen sind von der proaktiven Informationspflicht ausgenommen.
Thematisch sind – neben offensichtlichen Ausnahmen wie nationaler Sicherheit und militärischen Belangen – vor allem drei Felder nicht informationspflichtig:
• Informationen, die zur Herleitung einer Entscheidung erforderlich sind, z. B. alles im Vorfeld eines Bescheides
• Informationen, die einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden beim auskunftsgebenden Organ verursachen könnten
• Informationen, die Interessen Dritter so erheblich beeinflussen, dass in einer Gesamtabwägung deren Schutz schwerer wiegt als das öffentliche Informationsinteresse
Grundsätzlich gilt jedoch: Es gibt kein Geheimhaltungsinteresse, das absolut wirkt. Alle Anfragen müssen dahingehend geprüft werden, ob es nicht Informationsinteressen gibt, die schwerer wiegen als die Geheimhaltung.
Lesen Sie hier das gesamte Interview von Anwalt Aktuell mit Stephan Heid und Martin Niederhuber.

