Rundschreiben des BMJ zur Regelung wesentlicher vergaberechtlicher Fragen

Das BMJ hat am 30.3.2020 ein Rundschreiben zur Regelung wesentlicher vergaberechtlicher Fragen in der aktuellen Krisensituation herausgegeben. Diese Maßnahmen sind richtig und wichtig. Die wesentlichen Aussagen lauten folgendermaßen:

  1. Bei der COVID-Krise handelt es sich um eine „klassische Notsituation“, in der „Notvergaben“ (zB Schutzmasken, Notausrüstung, Betreuungsdienstleistungen, Computer für Infrastruktur) als Überbrückung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zulässig sind (siehe Aktuelles vom 3.3.2020).
  2. Die Fristen im Vergabeverfahren (zB Teilnahme- und Antragsfristen) sollen tunlich verlängert werden, ebenso Zuschlagsfristen und – einvernehmlich vereinbart – Angebotsbindefristen (siehe Aktuelles vom 24.3.2020).
  3. Angebotsöffnungen, Hearings und Verhandlungen sind auch über Videokonferenzen zulässig.
  4. Vertragsänderungen zur einvernehmlichen Anpassung von Verträgen (zB Lieferfristen, Liefermengen) sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht den „Gesamtcharakter“ des Vertrages ändern, was großzügig ausgelegt wird.
  5. Zahlungen der öffentlichen Hand sollten „ohne unnötigen Verzug“ erfolgen.
  6. Die E-Vergabe wird auch im Unterschwellenbereich empfohlen.

Rundschreiben BMJ vom 30.3.2020