Es sind zentrale Schritte in einem Vergabeverfahren. Doch was müssen eine Bekanntmachung und Bekanntgabe enthalten, wo werden sie veröffentlicht und welche Fristen sind zu beachten? Mit diesen Fragen befasst sich unsere Rechtsanwältin Magdalena Ralser gemeinsam mit Sarah Wolf vom Tiroler Gemeindeverband in ihrer gemeinsamen Reihe im Magazin Tirol.Kommunal.
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen sorgen dafür, dass interessierte Unternehmen von einer geplanten Ausschreibung erfahren und sich daran beteiligen können. Gemeinden haben die Bekanntmachungen zu veröffentlichen, indem sie die Metadaten der Kerndaten eines Vergabeverfahrens bereitstellen – im Unterschwellenbereich nur auf data.gv.at, im Oberschwellenbereich zusätzlich auf der europäischen Vergabeplattform TED (Tenders Electronic Daily).
Die Bekanntmachung muss unter anderem Name und Kontaktdaten der Auftraggeber:in, Art des Auftrags, CPV-Code, Beschreibung der Leistung, Zuschlagskriterien sowie die relevanten Fristen enthalten. Hier ist Vorsicht geboten: Eine fehlerhafte Bekanntmachung kann zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens führen.
Bekanntgaben
Während Bekanntmachungen das Startsignal eines Vergabeverfahrens sind, spielen Bekanntgaben eine zentrale Rolle nach einer Vergabe, denn sie sind Mitteilungen über bereits vergebene Aufträge. Im Oberschwellenbereich muss eine Gemeinde nach Abschluss eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbs bekanntgeben. Die Bekanntgabe umfasst unter anderem Name der Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in, Auftragsart, ob der geschätzte Auftragswert im Ober- oder Unterschwellenbereich lag sowie die Anzahl der eingegangenen Angebote.
Fristen
Ein zentrales Element jeder Bekanntmachung sind Fristen. Eine Gemeinde hat diese so zu setzen, dass Unternehmen genügend Zeit für die notwendigen Handlungen haben. Der Artikel erläutert die vier wichtigsten Fristen im Vergabeverfahren:
- Die Teilnahmeantragsfrist gilt für mehrstufige Verfahren und legt die Zeitspanne fest, innerhalb der sich Unternehmen auf die Teilnahme an einem Vergabeverfahren bewerben können.
- Die Angebotsfrist legt fest, innerhalb welchen Zeitraums Angebote bei der Gemeinde einlangen müssen.
- Die Zuschlagsfrist beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist und bindet Bieter:innen für ihre Zeitspanne an ihr Angebot.
- Die Stillhaltefrist beginnt mit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. In dieser Zeit darf der Zuschlag nicht erteilt werden, damit unterlegene Bieter:innen die Entscheidung durch ein Vergabekontrollgericht prüfen lassen können.
Lesen Sie den gesamten Beitrag von Magdalena Ralser und Sarah Wolf hier:


