VERGABE: Der Zeitpunkt der Eignung

Seit 1. März 2026 gilt nicht mehr durchgehend das Ende der Angebots- bzw. Teilnahmefrist als Zeitpunkt, zu dem die Eignung erfüllt sein muss. Je nach Art Bieter:in kann es nun zu unterschiedlichen Zeitpunkten kommen. Was das bedeutet und wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem diesbezüglichen Fall umgegangen ist, erklärt unser Rechtsanwalt Thomas Kurz in der Österreichischen Bauzeitung.

Die neue Regelung

Die Novelle des BVergG 2018 legt für Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ergänzend fest: Bei einer Eigenerklärung gilt der Ablauf der für die Vorlage von Nachweisen gesetzten Frist, bei Nachweisen über Datenbanken der Zeitpunkt des Zugriffs durch den Auftraggeber und bei Mängelbehebungen der Ablauf der gesetzten Frist. Diese Änderung soll insbesondere ein oft zwingendes Ausscheiden verhindern, wenn Nachweise „nicht für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beigeschafft werden können“.

Der Fall

Zumindest für Strafregisterauszüge ist die Judikatur jedoch weniger streng, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof zeigt. In dem Vergabeverfahren lagen die hinterlegten außerhalb des zulässigen Zeitfensters. Auf Aufforderung des Auftraggebers legte der Bewerber daraufhin neue Auszüge vor. Der Auftraggeber schied den Teilnahmeantrag dennoch aus, weil der Strafregisterauszug nicht in dem vorgeschriebenen Zeitfenster lag. Der Bewerber bekämpfte diese Entscheidung – und das Verwaltungsgericht gab ihm recht. Es handle sich um einen behebbaren Mangel und der „zu alte“ und „zu neue“ Auszug belege klar die Zuverlässigkeit. Der Auftraggeber legte beim VwGH Revision ein, doch das Gerichte folgte ihr nicht. Er schloss sich der inhaltlichen Betrachtungsweise an: Entscheidend sei, ob die Zuverlässigkeit nachgewiesen ist.

Kein unbehebbarer Mangel

Im Revisionsverfahren argumentierte der Auftraggeber zusätzlich, dass es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt hatte, weil die Aufforderung zur Nachreichung dem Bewerber praktisch mehr Zeit gab, um sein Angebot auszuarbeiten. Doch auch das ließ der VwGH nicht gelten: Das Nachreichen eines aktualisierten Strafregisterauszugs spare dem Bewerber keinen maßgeblichen finanziellen, zeitlichen oder sonstigen Aufwand bei der Ausarbeitung des Teilnahmeantrags.

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag von Thomas Kurz in der Österreichischen Bauzeitung: