Das Vergaberecht kann gerade für Gemeinden kompliziert wirken. Um dem Abhilfe zu verschaffen, vermittelt unsere Rechtsanwältin Magdalena Ralser in ihrer Artikelserie in der Zeitschrift Tirol.Kommunal gemeinsam mit Alissia Sarah Wolf vom Tiroler Gemeindeverband alles, was die Tiroler Gemeinden wissen müssen, um rechtskonforme Vergabeverfahren auf die Beine zu stellen. Nachdem wir das letzte Mal einen Überblick über das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) und dessen Anwendung bekommen haben, geht es im zweiten Artikel der Serie um die Wahl des richtigen Vergabeverfahrens. Denn man kann die Art des Verfahrens nicht frei entscheiden – es richtet sich nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien.
Was beeinflusst die Wahl des Vergabeverfahrens?
Verschiedene Faktoren beeinflussen die Wahl eines Vergabeverfahrens. Zu Beginn ist der geschätzte Auftragswert relevant: Ist mein Projekt laut den EU-rechtlichen Schwellenwerten im Ober- oder Unterschwellenbereich? Anschließend ist die Art der Leistung von besonderer Bedeutung. Hierbei geht es vor allem darum, ob eine detaillierte oder zielorientierte Leistungsbeschreibung möglich und zweckmäßig ist.
An dritter Stelle schaut man sich an, ob es besondere Umstände gibt. Ist etwas Unvorhersehbares geschehen und es muss schnell gehandelt werden? Liegt eine künstlerische Alleinstellung oder liegt ein fehlender Wettbewerb aus objektiven Gründen vor? Dann könnte das eine Auswirkung auf die Wahl des Vergabeverfahrens haben.
Schlussendlich betrachtet man den Markt. Denn ob ein offenes oder nicht offenes Verfahren zielführend ist, wird von der Anzahl der verfügbaren und geeigneten Wirtschaftsteilnehmer:innen beeinflusst.
Welche Vergabeverfahren gibt es?
Neben dem Ober- und Unterschwellenbereich unterscheidet man auch zwischen Verfahren mit (mvB) oder ohne (ovB) vorheriger Bekanntmachung. Außerdem gibt es ein- und zweistufige Verfahren und eine zu treffende Entscheidung darüber, ob das Verfahren mit oder ohne Verhandlungen durchgeführt werden soll. Näheres zu all diesen Aspekten finden Sie im vollständigen, unten verlinkten Beitrag. Jetzt kommen wir zu der Frage, welche Arten von Vergabeverfahren es überhaupt gibt:
Direktvergabe
Die Direktvergabe ist ein besonders einfaches und schnelles Verfahren. Hier kann ein:e öffentliche:r Auftraggeber:in ein Unternehmen direkt mit einem Auftrag beauftragen. Das ist derzeit bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro zulässig. Dennoch sind die vergaberechtlichen Grundsätze zu achten. Daher wird dennoch empfohlen, mindestens drei Angebote einzuholen.
Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
Bei dieser Verfahrensart handelt es sich um eine überwiegend formfreie Vergabe, kombiniert mit bestimmten Transparenzanforderungen. Die Direktvergabe mvB ist aktuell bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 130.000 Euro und bei Bauaufträgen bis zu 500.000 Euro zulässig. Dieses Verfahren eignet sich durch die Verbindung von Flexibilität mit Transparenz besonders für kleine bis mittelgroße Aufträge.
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Bei dem nicht offenen Verfahren ovB lädt der:die öffentliche Auftraggeber:in drei geeignete Bieter:innen zur Angebotslegung ein. Dieses Verfahren ist derzeit bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro und bei Bauaufträgen bis zu 1.000.000 Euro zulässig.
Es muss ein echter, nichtdiskriminierender Wettbewerb gewährleistet sein. Außerdem müssen die aufgeforderten Unternehmen so oft wie möglich gewechselt werden und besonders kleine sowie mittlere Unternehmen müssen nach Möglichkeit beteiligt werden.
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