VERGABE: Können Bieter:innen eine „zweite Chance“ erzwingen?

Eine Zeitung auf orangenem Grund mit einer Kaffeetasse und einem Logo.

Wer im Vergabeverfahren rechtmäßig ausgeschieden wird, hat grundsätzlich keine Chance mehr auf den Auftrag. Ein:e Bieter:in kann jedoch versuchen, eine „zweite Chance“ zu erzwingen, indem er nachweist, dass auch alle anderen Angebote auszuscheiden wären und neu auszuschreiben wäre. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Grenzen dieses Rechts nun deutlich gemacht. Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz erläutert die Entscheidung in seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Bieter hatte im Excel-Preisblatt die Berechnungsformel einer Position geändert, weil er irrtümlich annahm, sie sei versehentlich falsch. Der Auftraggeber schied das Angebot aus. Das zuständige Landesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung, da es sich um einen unbehebbaren Angebotsmangel handelte. Der Bieter hatte im Nachprüfungsverfahren vorgebracht, dass auch alle anderen Angebote auszuscheiden wären und das Vergabeverfahren daher widerrufen werden müsste. Dieses Argument trug er mit einer Revision an den VwGH heran.

Wie entschied der Verwaltungsgerichtshof?

Der VwGH folgte dem Argument nicht. Ein rechtskräftig ausgeschiedener Bieter habe kein Recht, eine nachfolgende Zuschlagsentscheidung zu hinterfragen – auch nicht mit dem Argument, dass das Angebot des Zuschlagsempfängers auszuscheiden gewesen wäre. Der Bieter argumentierte, sein Angebot sei noch nicht rechtskräftig ausgeschieden gewesen, weil er schon im Nachprüfungsverfahren vorgebracht hatte, dass auch alle anderen Angebote auszuscheiden wären. Doch der VwGH war auch hier anderer Meinung. Denn Sache eines Nachprüfungsverfahrens sei allein die Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung. Das Ausscheiden anderer Angebote spiele nur dann eine Rolle, wenn es die Rechtswidrigkeit des eigenen Ausscheidens bewirke. Das war hier nicht der Fall und Thomas Kurz betont, dass es auch generell höchst selten vorkommen wird.

Was bedeutet das für Bieter:innen?

Wird das Ausscheiden rechtskräftig, bevor die Zuschlagsentscheidung ergeht, können Bieter:innen den Widerruf des Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erzwingen. Sie bekommen die Zuschlagsentscheidung nicht einmal mehr zugestellt, da sie nicht mehr am Verfahren beteiligt sind.

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag von Thomas Kurz in der Österreichischen Bauzeitung: