VERGABE: Wann ein Vergabeverfahren widerrufen werden darf

as Vergaberecht legt daher genau fest, wann ein Widerruf zwingend erforderlich ist, wann die Auftraggeber:in es selbst entscheiden kann und wie das Verfahren korrekt abläuft. Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz klärt mit seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung auf.

Ein Vergabeverfahren zu beenden, ohne einen Zuschlag zu erteilen, ist für alle Beteiligten aufwändig und frustrierend. Erfolgt der Widerruf unzulässig oder hätte er bei rechtmäßigem Vorgehen vermieden werden können, drohen der auftraggebenden Instanz sogar Schadenersatzansprüche. Das Vergaberecht legt daher genau fest, wann ein Widerruf zwingend erforderlich ist, wann die Auftraggeber:in es selbst entscheiden kann und wie das Verfahren korrekt abläuft. Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz klärt mit seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung auf.

Zwingender und freiwillger Widerruf

Das Bundesvergabegesetz 2018 unterscheidet zwei Kategorien von Widerrufsgründen. Zwingend ist der Widerruf dann, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die – wären sie bereits vor Einleitung des Verfahrens bekannt gewesen – eine Ausschreibung ausgeschlossen oder inhaltlich wesentlich verändert hätten. Gleiches gilt, wenn es keine Angebote gibt oder alle Angebote ausgeschieden sind.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe an sachlichen Gründen, aus denen ein Widerruf möglich, aber nicht zwingend ist. Das Gesetz legt dabei bewusst keinen strengen Maßstab an: Auftraggeber:innen sollen nicht in eine Vergabe gezwungen werden, wenn sie ein nachvollziehbares Argument haben, das dagegen spricht. Als Beispiele nennt das Gesetz unter anderem den Wegfall des Bedarfs, neue Technologien, fehlende Budgetdeckung oder generell überhöhte Preise.

Aktuelle Rechtsprechung: Ermessen bei überhöhten Preisen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt mit einem der häufigsten Widerrufsgründe befasst – nämlich dem Fall, dass alle Angebote deutlich über dem geschätzten Auftragswert liegen. Das Gericht stellte klar: In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht zum Widerruf verpflichtet, sondern hat die Wahl, nachträglich die budgetäre Deckung zu organisieren oder das Verfahren zu widerrufen.

Der korrekte Ablauf des Widerrufs

Im Oberschwellenbereich muss der Widerruf dem gleichen Ablauf folgen wie die Zuschlagsentscheidung: Zunächst ist eine begründete Widerrufsentscheidung an alle Bieter:innen zu versenden. Anschließend gibt es eine zehntägige Stillhaltefrist, in der die Entscheidung angefochten werden kann. Im Unterschwellenbereich entfällt diese Frist – der Widerruf kann sofort erklärt werden.

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag von Thomas Kurz in der Österreichischen Bauzeitung: