Eine Vertragsänderung ohne neue Ausschreibung ist nur während der Laufzeit eines Vertrags zulässig. Doch wann genau endet diese Laufzeit? Dieser Frage hat sich nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) angenommen. Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz erläutert die Entscheidung in seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung.
Der Fall
Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte einen Elektrounternehmer mit zusätzlichen Leistungen, ohne diese als Zusatzauftrag auszuschreiben. Der Auftraggeber ging davon aus, dass das Gesetz eine Vertragsänderung ohne notwendige Neuausschreibung erlaube. Fraglich war jedoch, ob diese Bestimmung überhaupt noch anwendbar war. Denn die Leistungen aus dem ursprünglichen Vertrag waren bereits vollständig erbracht und die Schlussrechnung – wenn auch noch nicht bezahlt – war bereits gelegt worden.
Leistungen bereits übernommen
Der EuGH stellte fest, dass die Laufzeit eines Vertrags nicht mehr andauert, wenn die Leistungen des Auftragnehmers vollständig erbracht sowie endgültig abgenommen wurden und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gelegt hat – selbst wenn diese noch nicht bezahlt wurde. Ob der Vertrag noch andauert, solange die Übernahme der Leistungen noch nicht erfolgt ist, ließ der EuGH offen. Thomas Kurz vermutet allerdings, dass vieles dafür spreche.
Vergaberecht vs Zivilrecht
Nach österreichischem Zivilrecht gilt ein Vertrag in der Regel so lange als laufend, bis alle wechselseitigen Pflichten – also auch die Zahlung – erfüllt sind. Der EuGH stellte jedoch klar, dass die vergaberechtliche Sichtweise eine andere ist: Der zuständige Artikel des Gesetzes soll Sachverhalte erfassen, die während der Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer auftreten – ob die Rechnung schon bezahlt wurde, ist egal. Wäre dies anders, könnte der Auftraggeber durch bloßes Hinauszögern der Zahlung den Zeitraum zulässiger Vertragsänderungen nach dessen Wunsch verlängern.
Lesen Sie hier den gesamten Beitrag von Thomas Kurz in der zehnten Ausgabe der Österreichischen Bauzeitung:


