Im Vergaberecht Österreichs wird grundsätzlich zwischen gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen unterschieden. Der EuGH hat die Abstufung grundsätzlich als ausreichend effizienten Rechtsschutz anerkannt – Bieter:innen müssen dennoch aufpassen. Wird die kurze Anfechtungsfrist einer Entscheidung versäumt, wird diese bestandsfest und kann nicht mehr inhaltlich bekämpft werden, selbst wenn sie rechtswidrig war. Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz erklärt in seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung, worauf Bieter:innen achten müssen.
Welche Entscheidungen sind gesondert anfechtbar?
Nicht jede Entscheidung eines:einer Auftraggeber:in ist eigenständig anfechtbar. Das Bundesvergabegesetz legt fest, welche Entscheidungen als „gesondert anfechtbar“ gelten. Das ist für jede Verfahrensart unterschiedlich. Eine Aufforderung zur Nachreichung oder Mängelbehebung fällt im offenen Verfahren beispielsweise nicht unter gesondert anfechtbare Entscheidungen. Wer eine solche Aufforderung für rechtswidrig hält, muss daher die nächste gesondert anfechtbare Entscheidung abwarten, um dagegen vorzugehen.
Warum werden kurze Fristen zur Falle?
Die eigentliche Gefahr liegt in den knappen Fristen: Diese betragen grundsätzlich zehn Tage; bei Teilnahmeantrags- oder Angebotsfristen von mehr als 17 Tagen verlängert sich die Anfechtungsfrist bis sieben Tage vor deren Ende. Ist die jeweilige Frist verstrichen, wird die Entscheidung – und mit ihr alle vorangegangenen, nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen – bestandsfest und kann so nicht mehr inhaltlich bekämpft werden. Daher rät Thomas Kurz: Entscheidungen von Auftraggeber:innen sollten Bieter:innen nach Erhalt umgehend prüfen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zeigt, wie schnell man reagieren muss. In dem Fall wurden Ausschreibungsbestimmungen zwar rechtzeitig angefochten, jedoch nicht die während der Angebotsfrist erfolgten Berichtigungen der Ausschreibung. Dadurch waren die ursprünglich angefochtenen Ausschreibungsbestimmungen bereits überholt und das BVwG durfte die mittlerweile bestandsfesten, berichtigten Bestimmungen gar nicht mehr prüfen. Der Vorfall zeigt, wie wachsam man als Bieter:in sein muss. Die Frist läuft unabhängig davon, ob man die Brisanz der Entscheidungen sofort erkennt.
Lesen Sie hier den gesamten Beitrag von Thomas Kurz in der 11. Ausgabe der Österreichischen Bauzeitung:


