Zuschlagskriterien legen fest, wer den Auftrag erhält. Das macht sie zum Herzstück jedes Vergabeverfahrens. Dass sie während des Verfahrens stabil bleiben müssen, ist grundsätzlich klar. Doch was gilt, wenn Kriterien in mehrstufigen Verfahren zunächst nur grob beschrieben und erst in einer späteren Stufe verfeinert werden? Unser Rechtsanwalt Thomas Kurz analysiert in seinem Beitrag in der Österreichischen Bauzeitung eine richtungsweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).
Der Fall
In einem mehrstufigen Vergabeverfahren waren in den Unterlagen der 1. Stufe die Gewichtungen einzelner Subkriterien noch nicht vollständig festgelegt. Teile der Beschreibung waren zudem als „voraussichtlich“ gekennzeichnet – mit dem Hinweis, dass die detaillierte Ausgestaltung erst in den Unterlagen der 2. Stufe erfolgen würde. Das zuständige Verwaltungsgericht erklärte die Ausschreibung daraufhin für nichtig, da dies dem Transparenzgrundsatz widerspreche.
VwGH dreht Entscheidung um
Der Verwaltungsgerichtshof kam zu einem anderen Ergebnis. Zwar müssen Zuschlagskriterien grundsätzlich stabil bleiben und dürfen insbesondere im Verhandlungsverfahren nicht verhandelbar sein. Der VwGH hielt die Vorgehensweise im konkreten Fall jedoch für zulässig – und stützte sich dabei auf zwei Argumente, die für alle Beschaffungen relevant sind.
Konkretisierung ist keine Änderung
Zunächst verwies der VwGH auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach es zulässig ist, Gewichtungskoeffizienten für Unterkriterien sogar noch nach Einlangen der Angebote zu ergänzen – sofern die Zuschlagskriterien dadurch nicht verändert werden, die Angebotsvorbereitung nicht nachträglich beeinflusst wird und keine Diskriminierung stattfindet. Wenn das zulässig ist, muss eine Konkretisierung vor Angebotslegung erst recht erlaubt sein. Darüber hinaus erlaubt das Bundesvergabegesetz der Auftraggeber:in, Zuschlagskriterien überhaupt erst in der 2. Stufe bekanntzugeben. Daher ist eine bloße Konkretisierung bereits bekanntgegebener Kriterien nach dem Größenschluss ebenfalls zulässig – solange deren Inhalt nicht verändert wird und keine Diskriminierung erfolgt.
Lesen Sie hier den gesamten Beitrag von Thomas Kurz in der Österreichischen Bauzeitung:


