Das Erfordernis eines fairen Verfahrens und die damit einhergehenden Offenlegungspflichten stehen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen regelmäßig diametral entgegen: Die zu findende Balance heißt Interessensabwägung im Einzelfall. Ein oftmals schwieriger Grenzgang. Muss das Angebot in der Vergabekontrolle vollständig offen gelegt werden? Was ist als Geschäftsgeheimnis geschützt? Wer trägt welches (Beweis-)Risiko?
Entlang jüngster höchstgerichtlicher Judikatur widmet sich Berthold Hofbauer diesen Fragen.