Das Vergaberecht ist ein komplexer, lebendiger Rechtsbereich. Umso wichtiger ist es also, stets gut informiert zu bleiben. Unser LEGAL UP Newsletter fasst die wichtigsten aktuellen Entscheidungen im Vergaberecht prägnant zusammen – perfekt für öffentliche Auftraggeber*innen und Bieter*innen.
LEGAL UP #2 beleuchtet Preisplausibilität, Ausschließlichkeitskriterien, korrekte Dokumentation der Angebotsprüfung und das Diskriminierungsverbot auf Materialebene. Hier ein kurzer Überblick:
Hohe Maßstäbe bei der Prüfung der Preisplausibilität
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar: Ein bloßer Verweis auf Erfahrungswerte genügt nicht, um die Angemessenheit eines Preises zu belegen. Bieter*innen sind verpflichtet, detaillierte Kalkulationsnachweise zu erbringen, um eine seriöse Preisbildung sicherzustellen. Andernfalls droht eine Angebotsablehnung.
Achtung bei Ausschließlichkeitsrechten
LEGAL UP #2 setzt den Fokus auf ein neues EuGH-Urteil, das das Thema Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung hervorhebt. Die Berufung auf exklusive Rechte ist nicht zulässig, wenn der Auftraggeber diese Lage selbst herbeigeführt hat oder hätte vermeiden können. Auftraggeber müssen aktiv gegen Ausschließlichkeitslagen vorgehen, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verhindern.
Rechtswidrige Zuschlagsentscheidung durch fehlerhafte Angebotsprüfung
Transparenz ist essenziell: Eine unzureichende Dokumentation der Angebotsbewertung kann eine Zuschlagsentscheidung rechtswidrig machen. Die Auftraggeber*innen müssen die Prüfung der Angebote gemäß den Vorgaben dokumentieren, sodass die Entscheidung für alle Beteiligten nachvollziehbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) betont, dass eine fehlerhafte Prüfung zu einer Nichtigkeit des Zuschlags führen kann.
Diskriminierungsverbot auf Materialebene
Der EuGH hat klargestellt, dass technische Spezifikationen in Ausschreibungen den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken dürfen. Eine solche Nennung ist nur zulässig, wenn sie zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes notwendig ist – allerdings muss der Zusatz „oder gleichwertig“ angefügt werden.
Neu ist, dass eine zwingende Materialvorgabe zulässig ist, wenn sie sich unmittelbar aus dem Auftragsgegenstand ergibt – etwa aus ästhetischen Gründen.
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