VERGABE: Neue Schwellenwertverordnung 2025 – mehr Flexibilität in der öffentlichen Vergabe

Mit dem heutigen 22. Juli 2025 tritt die neue Schwellenwertverordnung 2025 in Kraft – ein bedeutender Schritt zur Vereinfachung und Beschleunigung öffentlicher Vergabeverfahren. Durch die spürbare Erhöhung zentraler Schwellenwerte soll es kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) leichter gemacht werden, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Ein weiteres Ziel ist es, Vergabeverfahren effizienter zu gestalten.

Deutliche Anhebungen

Im Zentrum der neuen Schwellenwertverordnung 2025 steht die signifikante Anhebung der Schwellenwerte für verschiedene Verfahren (jeweils exklusive Umsatzsteuer):

• Die Direktvergabe ist nun bis zu einem Auftragswert von 143.000 Euro (zuvor 100.000 Euro) möglich – unabhängig von Auftragsart oder Bereich (klassisch oder Sektorenbereich).

• Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wurde der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen von 130.000 Euro auf 143.000 Euro erhöht.

• Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann künftig bis 143.000 Euro (bisher: 100.000 Euro) angewendet werden.

• Im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung gilt nun ebenfalls ein Schwellenwert von 143.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen. Der Wert für Bauaufträge bleibt hingegen unverändert bei 1.000.000 Euro.

Diese Anpassungen schaffen nicht nur mehr Flexibilität für Auftraggeber, sondern reduzieren auch den administrativen Aufwand für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben.

Auswirkungen für Unternehmen

Die neue Schwellenwertverordnung 2025 bedeutet für Unternehmen vor allem eines: vereinfachte Verfahren. Öffentliche Auftraggeber können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 143.000 Euro künftig ohne formelles Vergabeverfahren und ohne öffentliche Ausschreibung vergeben.

Das bedeutet, dass Unternehmen vom Auftraggeber eingeladen werden können und unter Umständen sogar unmittelbar den Auftrag erhalten. Das bietet besonders bei kurzfristigem Bedarf oder zeitkritischen Projekten erhebliche Vorteile für beide Seiten.

Auch mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Lage – Stichwort: Inflation – werden die neuen Schwellenwerte ausdrücklich begrüßt.

Dauerhafte Verankerung im BVergG noch offen

Alle sind sich einig: Die Anhebung der Schwellenwerte hat viele Vorteile. Doch eine Forderung bleibt unerfüllt: die dauerhafte Aufnahme der neuen Werte in das Bundesvergabegesetz. Die neue Verordnung gilt vorerst nur bis zum 31. März 2026.

Hier eine detaillierte Übersicht über die neuen Schwellenwerte: